|
|
|
SATZUNG DER ARBEITERWOHLFAHRT KREISVERBAND FREIBURG e.V.
|
|
|
|
§ 1 Name und Sitz des Vereins |
|
(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Freiburg e.V.; die Kurzbezeichnung
lautet AWO-Freiburg.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
|
|
§ 2 Aufgaben des Vereins |
|
Zu den Aufgaben des Vereins zählen insbesondere:
1. Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, der Jugend-,
Familien- und Altenhilfe und des Gesundheitswesens;
2. Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit;
3. Schaffung und Unterhaltung von sozialen und sozialpädagogischen Einrichtungen und Diensten;
4. Mitwirkung an der Durchführung von Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe;
Mitarbeit in den entsprechenden kommunalen Ausschüssen;
5. Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit;
6. Ausbildung für sozialpädagogische und pflegerische Berufe;
7. Schulung und Fortbildung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter/innen;
8. Förderung des Kreisjugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt;
9. Stellungnahmen zu Fragen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege;
10. Öffentlichkeitsarbeit.
|
|
§ 3 Zweck des Vereins |
|
Der Zweck des Vereins ist die Erfüllung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben.
|
|
§ 4 Gemeinnützigkeit |
|
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben
bestimmten Aufwandsentschädigungen - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dasselbe gilt bei
ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
|
|
§ 5 Geschäftsjahr
|
|
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
|
§ 6 Mitgliedschaft beim Bezirksverband
|
|
(1) Der Kreisverband ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e.V.
(2) Der Kreisverband unterwirft sich insoweit den in der Satzung des Bezirksverbandes Baden e.V.
vorgesehenen Regeln, als er seine Eintragung in das Vereinsregister von der Zustimmung des
Bezirksverbandes abhängig macht.
(3) Diese Satzung und jede Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes.
|
|
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft beim Bezirksverband
|
|
(1) Der Kreisverband kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e.V. schriftlich
gegenüber dem Bezirksvorstand erklären. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Erklärungsfrist von drei Monaten erfolgen.
(2) Bei Austritt verliert der Verein das Recht, den Namen "Arbeiterwohlfahrt" zu führen. Ein etwa neu
gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem
bloßen Zusatz zu dem bisherigen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
(3) Bei Austritt fällt das Vermögen des Kreisverbandes an die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e.V.;
hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.
|
|
§ 8 Mitgliedschaft |
|
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, ferner jede nichtrechtsfähige Institution
und Vereinigung werden, die das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband anerkennen und
sich an der Erfüllung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben beteiligen wollen. Über die Aufnahme
als Mitglied, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
(3) Ein Mitglied kann zum Ende des Kalenderjahres binnen einer Frist von drei Monaten seinen Austritt aus
der Arbeiterwohlfahrt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht, einen
groben Verstoß gegen das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten
das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt in der Öffentlichkeit erheblich schädigt oder geschädigt hat.
Der Ausschluss regelt sich nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt.
|
|
§ 9 Beitragspflicht
|
|
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet, dessen Mindesthöhe von der Bundeskonferenz der Arbeiterwohlfahrt festgesetzt wird.
|
|
§ 10 Jugendwerk
|
|
(1) Für das im Kreisverband bestehende Kreisjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt gilt dessen Satzung.
(2) Für die finanzielle Förderung des Kreisjugendwerkes legt der Vorstand des Kreisverbandes Kriterien und
Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten des Kreisverbandes fest.
(3) Die Revisoren des Kreisverbandes sind berechtigt und verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes
gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen. Der Prüfungsbericht der Revisoren ist nach Fertigstellung
unverzüglich dem Vorstand des Kreisverbandes vorzulegen.
(4) Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung des Kreisjugendwerkes nach Maßgabe der
Satzung des Bezirksverbandes Baden e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung berechtigt und verpflichtet.
|
|
§ 11 Korporative Mitglieder |
|
((1) Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Vereins beschränkt, können
korporative Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, dem Satzung, gegebenenfalls Organisationsordnung,
Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes und eine Darstellung der sozialen Arbeit sowie ein
Finanzstatus beizufügen sind, entscheidet der Vorstand des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand
des Bezirksverbandes Baden e.V. der Arbeiterwohlfahrt.
(3) Korporative Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
(4) Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres gekündigt werden.
(5) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird im Einzelfall vereinbart.
(6) Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege
ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.
|
|
§ 12 Organe des Vereins |
|
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
|
|
§ 13 Mitgliederversammlung
|
|
(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder, bei
dessen/deren Verhinderung, von seinem/r bzw. ihrem/r Stellvertreter/in unter Übersendung der
Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist in der Regel jährlich einmal sowie dann einzuberufen, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn es mindestens sechs von hundert seiner Mitglieder unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und der/die
Vorsitzende im Verhinderungsfall sein/e oder ihr/e Stellvertreter/in sowie mindestens 5 % der Mitglieder
anwesend sind; die Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. Ist die Mitgliederversammlung
beschlussunfähig, so ist sie innerhalb von vier Wochen mit der gleichen Tagesordnung erneut einzuberufen.
Für diese Mitgliederversammlung gilt Satz 1 nicht; darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den
Namen des/der Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Gegenstände der Verhandlung, die
Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
|
|
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
|
|
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen im Abstand von drei Jahren die
1. Entgegennahme der Geschäftsberichte, der geprüften Ergebnisrechnungen (Jahresrechnung) und der
Bilanzen der drei der Mitgliederversammlung vorausgegangenen Geschäftsjahre sowie die
Entgegennahme der Prüfungsberichte;
2. Entlastung aller Vorstandsmitglieder;
3. Wahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder unter besonderer Hervorhebung des/der Vorsitzenden
und des/der stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils in getrennten Wahlgängen zu wählen sind;
4. Wahl von mindestens einem Revisor;
5. Wahl der Delegierten zur Bezirkskonferenz.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für die
1. Beschlussfassung über eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage
dieser Wahlordnung statt;
2. Beschlussfassung über Anträge;
3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
4. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
5. Behandlung verbandspolitischer Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(3) Über Anträge einzelner Vereinsmitglieder an die Mitgliederversammlung und über Vorschläge einzelner
Vereinsmitglieder für die Neuwahl des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn
sie spätestens drei Tage vor der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet
worden sind. Dies gilt nicht für Anträge aus der Mitte der Mitgliederversammlung zur Geschäftsordnung und
für Anträge zu Verhandlungsgegenständen gemäß der Tagesordnung. Sachanträge aus der
Mitgliederversammlung werden nur behandelt, wenn sie schriftlich vorgelegt und von mindestens 20
anwesenden Mitgliedern unterschrieben sind.
|
'
|
§ 15 Vorstand |
|
(1) Der Vorstand wird vorbehaltlich der Regelung des Abs. 2 für drei Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Geschäftsführer/in
4. acht Beisitzer/innen
Im Vorstand müssen Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 % (bei kaufmännischer Rundung)
vertreten sein, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen vorhanden ist.
(2) Der/die Geschäftsführer/in wird von den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstandes bestellt und abberufen.
Er/Sie wird auf unbestimmte Zeit ernannt; eine Abwahl aus dem Vorstand durch den restlichen Vorstand ist
jederzeit möglich.
Den ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern obliegt auch die Begründung und Beendigung des
Dienstverhältnisses des/der Geschäftsführers/in; das Gleiche gilt für den/die stellvertretende/n
Geschäftsführer/in.
(3) Vorstandsmitglieder müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des
Vereins und der zu ihm gehörenden Gliederungen sind für ehrenamtliche Vorstandsfunktionen nicht wählbar.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der/die von der Mitgliederversammlung
gewählte Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die durch den Vorstand im Sinne des
Abs. 2 berufene Geschäftsführer/in.
Jedes dieser drei Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.
(5) Die Amtszeit beträgt für die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder drei Jahre.
Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(6) Scheidet der/die Vorsitzende oder sein/e, bzw. ihr/e Stellvertreter/in aus, so ist für die restliche Amtszeit
eine Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung erforderlich. Scheidet ein/e Beisitzer/in vorzeitig aus, so
bedarf es keiner Ergänzung der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder soweit die
Zahl von sechs Beisitzer/innen nicht unterschritten wird.
(7) Der Vorstand kann einen geschäftsführenden Vorstand für einen besonders abgegrenzten Aufgabenkreis
einsetzen. Dieser setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
und dem/der Geschäftsführer/in.
(8) Für ein Verschulden der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden
Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder
von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im voraus
ausgeschlossen ist, bei Vorsatz sowie bei grober Fahrlässigkeit.
|
|
§ 16 Aufgaben des Vorstandes
|
|
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen.
(2) Der Vorstand hat ferner die für die Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Schritte zu unternehmen und
die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(3) Der Vorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenwahrnehmung. Der/Die Geschäftsführer/in
leitet verantwortlich die Dienste und Einrichtungen des Vereines. Er/Sie wird dabei vom Vorstand beraten,
unterstützt und überwacht.
(4) Für Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedarf der/die
Geschäftsführer/in der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Die einzelnen Zustimmungsvorbehalte
werden nach Art und Umfang durch eine Dienstordnung für den/die Geschäftsführer/in geregelt.
Diese unter Zustimmungsvorbehalt durch den Vorstand stehenden Geschäfte und Maßnahmen sind der Geschäftsführungsbefugnis des/der Geschäftsführers/in im Innenverhältnis entzogen. In diesen Angelegenheiten wird der Verein von dem/der Geschäftsführer/in gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden vertreten.
(5) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören ferner u.a. die
1. Verabschiedung des Wirtschafts- und Stellenplans für jedes Geschäftsjahr;
2. Verabschiedung seiner Geschäftsordnung und der Dienstordnung für den/die Geschäftsführer/in;
3. Beschlussfassung zu den in der Dienstordnung mit Zustimmungsvorbehalten versehenen Geschäften
und Maßnahmen des/der Geschäftsführers/in;
4. Einberufung der Mitgliederversammlung.
|
|
§ 17 Sitzungen und Beschlussfassungen des Vorstandes
|
|
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens viermal im Jahr, auf Einladung des/der Vorsitzenden unter
Übersendung der Tagesordnung zusammen. Der Vorstand muss unverzüglich einberufen werden, wenn
es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder der Vorstand der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e.V.
gem. § 8 Abs. 5 seiner Satzung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
(2) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit bis zu drei sachverständige Personen als beratende
Mitglieder berufen, die an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
(3) An den Sitzungen des Vorstandes nimmt ein vom Vorstand des Kreisjugendwerkes benanntes volljähriges
Mitglied des Kreisjugendwerkes mit beratender Stimme teil.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und darunter ein Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(6) Über den wesentlichen Inhalt der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem/der
Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Namen
der anwesenden Vorstandsmitglieder und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten.
|
|
§ 18 Ausschüsse des Vorstandes
|
|
(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse und Projektgruppen einrichten, insbesondere zu den Themen:
1. Verbandspolitik;
2. Bürgerschaftliches/Ehrenamtliches Engagement;
3. Soziale Maßnahmen, Dienste und Einrichtungen.
(2) Der Vorstand wählt je eine/n Fachausschussvorsitzende/n bzw. Projektgruppenvorsitzende/n.
(3) Als Mitglieder der Ausschüsse können sofern erforderlich auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins
und sachverständige Personen berufen werden.
(4) Die in § 15 genannten Aufgaben des Vorstandes können nicht auf einen Ausschuss oder eine Projektgruppe
übertragen werden.
|
|
§ 19 Aufsicht und Prüfung
|
|
(1) Der Verein unterwirft sich der Aufsicht und Prüfung durch die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e.V.
nach Maßgabe der in der geltenden Fassung der Satzung des Bezirksverbandes im einzelnen vorgesehenen
Aufsichtsprüfung. Er verpflichtet sich
1. seinen Wirtschafts- und Stellenplan bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres
2. die geprüfte Jahresrechnung und Bilanz sowie den Prüfungsbericht der Revisoren bis zum 30. Juni
eines jeden Jahres
dem Bezirksverband vorzulegen, wobei in jedem zweiten Jahr Jahresrechnung und Bilanz von einem
Wirtschaftsprüfer zu prüfen und in einem schriftlichen Prüfbericht zu erläutern sind.
(2) Der Verein verpflichtet sich ferner, die Kosten der im Rahmen der Aufsichtsprüfung vom Bezirksverband
veranlassten Prüfungsmaßnahmen zu tragen
|
|
§ 20 Verbandsstatut, Organisationsordnung
|
|
Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband und die Organisationsordnung der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e.V. in ihren jeweils geltenden Fassungen sind für die Arbeit des Vereins verbindlich.
|
|
§ 21 Satzungsänderung
|
|
(1) Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Ist die Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung einberufen worden ist, nicht beschlussfähig
(§ 13 Abs. 2 Satz 1), so ist sie mit einer Frist von mindestens vier Wochen erneut einzuberufen.
|
|
§ 22 Auflösung des Vereins
|
|
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Baden e.V., die verpflichtet ist, es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige soziale Zwecke zu verwenden.
|
|
§ 23 Maßgebende Mitgliederzahl
|
|
Maßgebliche Mitgliederzahl im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung ist die Zahl, die am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in der Mitgliedsdatei ausgewiesen ist.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 15.02.2005
|